Allgemeine Verkaufsbedingungen Wir liefern und fakturieren im Namen der sanaGroup®. Informationen zu den folgenden Punkten finden Sie hier: I Allgemein |
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sind Bestandteil des Kaufvertrags. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Vorbehalte des Käufers sind nicht wirksam, es sei denn, der Verkäufer hat sie für einen bestimmten Auftrag ausdrücklich schriftlich anerkannt. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. |
II Angebote | Bestellungen |
(1) Die Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. (2) Die Bestellungen des Käufers werden für den Verkäufer mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung (bzw. Rechnung oder Lieferschein) des Verkäufers beim Käufer verbindlich. (3) Zur Erfüllung des sozialen Zwecks einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung können berechtigte Leistungserbringer (gemäß § 6 Corona TestVO) gegen Nachweis der Abrechnungsfähigkeit bestimmter Positionen subventionierte Preise für substituierbare Leistungen erhalten. Auch aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Lieferkette dürfen solche Angebote und die danach gelieferten Waren nicht zu einem höheren Preis weiterverkauft werden. Eine Weitergabe oder ein Anbieten der von sanaGroup® gelieferten Waren unter Verletzung der in dieser Klausel genannten Fälle ist verboten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe von sanaGroup® nach billigem Ermessen festgelegt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Anzahl der Verstöße richtet sich nach der Anzahl der widerrechtlich angebotenen Einzelstücke. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs oder der Handlungseinheit ist ausgeschlossen. |
III Bezüge |
(1) Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers in Rechnung gestellt. (2) Nimmt der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine allgemeine Preiserhöhung vor, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachtsätze. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für langfristige Lieferverträge (Dauerschuldverhältnisse). (3) Ist Zahlung in einer anderen Währung als Euro (EUR) vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den ursprünglich vereinbarten Betrag so zu ermäßigen oder zu erhöhen, dass der Rechnungsbetrag bei Umrechnung in Euro dem Euro-Wert entspricht, der sich aus der Umrechnung des ursprünglich vereinbarten Betrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergibt. (4) Das für die Berechnung des Rechnungsbetrages maßgebende Gewicht der Ware wird in der Versandabteilung des Lieferwerkes des Verkäufers festgestellt, es sei denn, der Käufer wünscht, dass die Ware auf seine Kosten bahnamtlich auf dem Versandbahnhof gewogen wird. |
IV Zahlungen |
(1) Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers und gilt nicht als Zahlung. Die Fälligkeit von Wechseln beträgt höchstens 90 Tage ab Rechnungsdatum. Diskontspesen, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Kosten, die ab dreißig Tagen nach Rechnungsdatum anfallen, gehen zu Lasten des Käufers. (2) Hat der Verkäufer begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer nicht bereit, auf Verlangen des Verkäufers Vorauskasse zu leisten oder Sicherheit zu erbringen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. (3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. (4) Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. (5). Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
V Zustellung |
(1) Der Verkäufer wird sich bemühen, die Lieferung so früh wie möglich vorzunehmen. (2) Es gibt keine festen Lieferfristen. (3) Ist abweichend vom vorstehenden Absatz eine feste Lieferfrist vereinbart und kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. (4) Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. (5) Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder Lager des Verkäufers verlässt oder, falls dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. 6. Die Bereitstellung von Verpackungen einschließlich Tankwagen und Tankcontainern durch den Verkäufer unterliegt besonderen Bedingungen. |
VI Höhere Gewalt, Erfüllungshindernisse |
(1) Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Produktions-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, terroristische Handlungen, Feuer, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Betriebsmittel- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und alle sonstigen von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretenden Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch der Ware erschweren, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien die leistungspflichtige Partei von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen und andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch der Ware erschweren, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien die leistungspflichtige Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird durch die Behinderung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen verzögert, so ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sollten die Lieferanten des Verkäufers ihn ganz oder teilweise nicht beliefern, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sich anderweitig einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs auf seine Kunden zu verteilen. |
VII Versand |
(1) Der Verkäufer behält sich die Wahl des Transportweges und der Transportart vor. (2) Mehrkosten, die durch besondere Versandwünsche des Käufers entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. (3) Soweit nicht Vorausfracht vereinbart ist, trägt der Käufer auch nach Vertragsabschluß wirksam werdende Erhöhungen der Frachtsätze, Mehrkosten durch Umleitung einer Sendung, Lagerkosten usw. (4) Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung geht mit der Absendung der Ware oder bei Selbstabholung mit der Bereitstellung auf den Käufer über. |
VIII Eigentumsvorbehalt |
(1) Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer erfüllt hat, wozu auch die Begleichung von Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen sowie die Einlösung von Schecks und Wechseln gehört. Das Eigentum an der Ware bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2) Kommt der Käufer mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Annahme der zurückgenommenen Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so hat er das Recht, eine angemessene Entschädigung dafür zu verlangen, dass er dem Kunden die Nutzung der Sache für eine bestimmte Zeit überlassen hat. (3) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung durch den Käufer für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus Ansprüche gegen den Verkäufer erwirbt. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich somit auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, mit diesen vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der in seinem Eigentum stehenden Waren zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter stehenden Waren. Wird die Ware durch Vermischung oder Verbindung Bestandteil einer Hauptsache des Käufers, so überträgt der Käufer durch Annahme dieser Bedingungen im Voraus sein Eigentum an der neuen Sache auf den Verkäufer. (4) Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand für den Verkäufer angemessen zu verwahren, auf seine Kosten zu warten und instand zu halten und auf seine Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung in einem Umfang zu versichern, der einem sorgfältigen Kaufmann zugemutet werden kann. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen durch Annahme dieser Bedingungen im Voraus an den Verkäufer ab. (5) Solange der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Vorbehaltsware nach Belieben zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er mit seinen Abnehmern eine Vereinbarung getroffen hat, wonach der Käufer seine Ansprüche an diesen nicht an Dritte abtreten darf. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zu verpfänden oder sonst wie zu belasten. Beim Weiterverkauf der Ware hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollständigen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen. (6) Der Käufer tritt die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus an den Verkäufer ab, um diesem die Sicherheit für seine sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zu gewähren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Teils des Rechnungswertes, der auf die Vorbehaltsware entfällt. Veräußert der Käufer Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum gemäß Ziffer VIII. 3. veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Teil des Rechnungswertes, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware zur Verarbeitung eines fremden Erzeugnisses im Rahmen eines Werkvertrages, so tritt er mit der Annahme dieser Bedingungen seine vertragliche Forderung gegen den Dritten zur Sicherung seiner Forderung im voraus an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, kann er Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder aus einer Lohnveredelung selbst einziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist er nicht befugt. (7) Erscheint dem Verkäufer die Gefährdung seiner Forderungen, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung seiner Forderungen an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware des Verkäufers oder auf die an ihn abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. (8) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. |
IX Schadensersatz |
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen betrifft eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. (2) Für mittelbare oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn diese auf einem groben Verschulden des Verkäufers, eines seiner leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen. (3) Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Anwendbarkeit zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung für die Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleibt hiervon jedoch unberührt. |
X Hauptversammlungen |
(1) Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen, Mustern und Packzetteln, unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums sowie der Kennzeichnung der Verpackung erhoben werden. (2) Versteckte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen; die Beweislast dafür, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, trägt der Besteller. (3) Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Auftragnehmers an diesen zurückgesandt werden. |
XI Rechte des Käufers im Falle von Mängeln |
(1) Gewährleistungsansprüche des Käufers berechtigen nur zur Ersatzlieferung. Ist auch die vom Verkäufer gelieferte Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX bleiben hiervon unberührt. (2) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (3) Im Falle der Inanspruchnahme der Garantie durch den Käufer nach erfolgreicher Inanspruchnahme des Käufers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben die Rückgriffsansprüche nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt IX. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über jeden Rückgriffsfall innerhalb der Lieferkette zu unterrichten. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. (4) Jede Garantievereinbarung bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Umfang des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt. |
XII Verjährungsfrist |
Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die Ware ist entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat den Mangel des Bauwerks verursacht. In diesen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende Vorschriften über die Verjährung oder die Haftung, wie z.B. die Haftung für die Übernahme einer Garantie, die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt. |
XIII Eigenschaften von Waren, technische Unterstützung, Verwendung und Verarbeitung |
(1) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers angegebenen Eigenschaften. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Kaufsache dar. (2) Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. |
XIV Markenzeichen |
(1) Der Käufer ist nicht berechtigt, beim Anbieten oder Liefern von Ersatzprodukten an Dritte auf die Produkte des Verkäufers Bezug zu nehmen oder in Preislisten oder ähnlichen geschäftlichen Mitteilungen das Wort „Ersatz“ in Verbindung mit den geschützten oder ungeschützten Produktbezeichnungen des Verkäufers zu verwenden oder diese Bezeichnungen zusammen mit etwaigen Bezeichnungen für Ersatzprodukte aufzuführen. (2) Der Käufer ist nicht berechtigt, bei der Verwendung der Produkte des Verkäufers zu Herstellungszwecken oder bei der Verarbeitung zu neuen Produkten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers die Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Marken, auf den daraus entstehenden Produkten oder deren Verpackungen oder in entsprechenden Drucksachen oder Werbeschriften zu verwenden, insbesondere durch Nennung der Produkte des Verkäufers als Bestandteile seiner eigenen Produkte. Die Lieferung von Waren unter einer Marke gilt nicht als Zustimmung zur Verwendung dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte. |
XV. Anwendbares Recht, Auslegung von Handelsklauseln usw. |
(1) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen. (2) Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen. (3) Auch wenn vereinbart ist, dass der Verkäufer die Zölle und Einfuhrabgaben im Bestimmungsland trägt, gehen etwaige Erhöhungen dieser Abgaben, die zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung der Ware wirksam werden, zu Lasten des Käufers. Alle anderen Gebühren, Steuern und Kosten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. |
XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Unwirksamkeit einzelner Klauseln |
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die Versandabteilung des Verkäufers. Erfüllungsort für die Zahlung ist Hamburg. (2) Gerichtsstand für beide Parteien ist Hamburg. Der Verkäufer hat darüber hinaus das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (3) Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder der übrigen Teile der betreffenden Klausel nicht. Die Parteien werden eine unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht. |
Brandshofer Deich 10
20539 Hamburg, Germany
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